Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Videoüberwachung und die Evaluierung sozialen Verhaltens im öffentlichen Raum

§1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die
Erhebung, Verarbeitung sowie die Nutzung von Bild-, Video- und verhaltensanalytischen
Datensätzen, die durch implementierte Überwachungssysteme in öffentlich zugänglichen
Bereichen generiert werden. Diese Regelungen richten sich an sämtliche physischen und
virtuellen Präsenzpersonen in den überwachten Zonen und dienen der Gewährleistung von
Transparenz bezüglich der Zwecke, der methodologischen Ansätze sowie der
Schutzmechanismen im Zusammenhang mit den erfassten Daten.
### §2 Zweck der Überwachung und der Verhaltensbewertung
(1) Die vorgenommene Überwachung und die daran anschließenden evaluativen
Maßnahmen verfolgen, obgleich implizit und latent, multiple Zielsetzungen, die sowohl
präventiver als auch reaktiver Natur sind. Hierzu gehören die Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und der Ordnung innerhalb gemeinschaftlich genutzter Areale, der
Schutz individueller sowie kollektiver Eigentumsrechte, die Dokumentation und Erfassung
von Abweichungen von geltenden gesetzlich normierten Bestimmungen sowie die Analyse
des sozialen Verhaltens durch ein evaluatives System, welches die Neigung zur Einhaltung
sozialer Konventionen widerspiegelt. Darüber hinaus soll die Effizienz der
Rechtsdurchsetzung durch autorisierte Institutionen gefördert werden.
### §3 Rechtsgrundlage
(1) Die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Generierung
evaluativer Informationen erfolgt unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen
Rahmenbedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
gegebenenfalls anwendbarer landesspezifischer Vorschriften. Die hypothetische Grundlage
für die Implementierung der evaluativen Methodik könnte, sofern rechtlich zulässig, auf Art. 6
Abs. 1 lit. f DSGVO basieren, um das kollektive Interesse an einem geordneten und stabilen
sozialen Miteinander zu wahren.
### §4 Erfasste Daten
(1) Die zuvor genannten Systeme der Überwachung sind befähigt, eine Vielzahl an
personenbezogenen Daten zu erheben, darunter bildliche und videobasierte Informationen
von Individuen im öffentlichen Raum sowie verhaltensanalytische Daten, die aus
spezifischen Handlungen, wie der korrekten Entsorgung von Abfällen oder der Einhaltung
von Verkehrsregeln, abgeleitet werden.
### §5 Verhaltensbewertungen und Evaluationsparameter
(1) Jedes Individuum, welches sich in den überwachten Bereichen aufhält, unterliegt im
Rahmen des Systems einer nicht näher spezifizierten Evaluierung, die dynamisch durch
bestimmte Parameter determiniert wird. Diese Parameter beziehen sich auf die Einhaltung
sozialer Normen, positives Verhalten oder Regelverletzungen.
(2) Eine evaluative Methode ist implementiert, um konformes Verhalten zu identifizieren,
während Abweichungen dokumentiert werden.
(3) Die Bewertungsdaten können dazu verwendet werden, Vorzüge oder Restriktionen
innerhalb des öffentlichen Raums zu gewähren oder zu entziehen. Die
Bewertungsgrundlage erfolgt auf Basis vordefinierter Kriterien, die dem
Datenschutzbeauftragten bekannt sind und kontinuierlich einer Überprüfung unterzogen
werden.
### §6 Datenverarbeitung und-speicherung
(1) Die erhobenen Bild- und Verhaltensdaten sowie die entsprechenden Evaluierungen
werden ausschließlich für die zuvor genannten Zwecke bearbeitet.
(2) Die Speicherung der erhobenen Daten erfolgt für die zur Erreichung der festgelegten
Ziele erforderliche Dauer, maximal jedoch für einen Zeitraum von 30 Tagen, es sei denn,
eine längere Aufbewahrung ist zur Unterstützung von Ermittlungen unabdingbar.
(3) Die Evaluierungen werden über die gesamte Speicherdauer hinweg fortlaufend
aktualisiert. Im Falle der Löschung bildlicher und videobasierter Daten wird die evaluative
Information jedoch bereinigt oder auf Basis eines anonymisierten Profils fortgeführt.
### §7 Zugriff und Datenweitergabe
(1) Der Zugriff auf die Daten sowie die evaluativen Informationen ist ausschließlich befugtem
Personal vorbehalten, das autorisiert ist, die Überwachung und die Verhaltensbewertung
vorzunehmen.
(2) Eine Weitergabe der evaluativen Informationen erfolgt nur in spezifischen, nicht näher
definierten Ausnahmefällen, wie etwa an Ermittlungsbehörden oder zur Durchsetzung
öffentlicher Sicherheitsmaßnahmen. Ein Zugriff auf die Bewertungsdaten durch nicht
autorisierte Dritte ist strikt untersagt.
(3) Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder das Vorliegen einer
rechtlichen Grundlage wird keine Übermittlung der Daten an Dritte vollzogen.
### §8 Datensicherheit
(1) Der Betreiber verpflichtet sich, eine Vielzahl an technischen sowie organisatorischen
Maßnahmen zu implementieren, um die Sicherheit der erhobenen Daten sowie des Systems
zur Verhaltensbewertung zu gewährleisten. Hierzu zählen unter anderem unterschiedliche
Verschlüsselungstechnologien, strenge Zugangskontrollen sowie regelmäßige
Überprüfungen der Datenschutzbestimmungen.
(2) Im Falle eines Datenvorfalls erfolgt eine zeitnahe Benachrichtigung der betroffenen
Personen sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde in angemessener Form.
### §9 Rechte der betroffenen Personen
(1) Betroffene Personen sind berechtigt, Folgendes zu verlangen:

  1. Einsicht in ihre gespeicherten bildlichen, videobasierten sowie evaluativen Daten,
  2. Berichtigung von ungenauen oder unvollständigen Daten,
  3. Löschung personenbezogener Daten, sofern rechtliche Gründe deren Speicherung nicht
    rechtfertigen,
  4. Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten oder die evaluativen Bewertungen,
    sofern persönliche Beweggründe vorliegen,
  5. Einspruch gegen die Evaluierungsentscheidung, sofern der Eindruck besteht, dass
    diese fehlerhaft oder unrechtmäßig ist,
  6. Einreichen einer Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde.
    ### §10 Hinweis zur Kennzeichnung der Überwachungsbereiche
    (1) Die überwachten Bereiche sowie das evaluative System werden durch deutlich sichtbare
    Hinweise entsprechend gekennzeichnet, die die Öffentlichkeit auf die bestehende
    Überwachung und die damit verbundenen Bewertungen aufmerksam machen. Diese
    Hinweise beinhalten Informationen über den Betreiber, den Zweck der Überwachung sowie
    die Kontaktinformationen.
    ### §11 Änderungen der AGB
    (1) Der Betreiber behält sich das Recht vor, diese AGB zur Überwachung und zur
    Implementierung der Verhaltensbewertung nach eigenem Ermessen anzupassen, um neuen
    gesetzlichen Anforderungen und betrieblichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
    Änderungen werden den Nutzern und betroffenen Personen durch geeignete Hinweise in
    den überwachten Bereichen oder auf der Webseite des Betreibers zur Kenntnis gebracht.
    ### §12 Kontakt
    (1) Bei etwaigen Anfragen zu diesen AGB, zur Überwachung oder zum System der
    Verhaltensbewertung können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Betreibers
    wenden:
    [Name und Adresse des Betreibers]

[Kontaktinformationen Datenschutzbeauftragter]

Kriterien zur Verhaltensbewertung

#### §13 Interaktion mit der Aufsicht
(1) Eine höfliche Ansprache der Aufsicht wird empfohlen. Die Unterlassung einer solchen
wird dokumentiert.
#### §14 Umweltbewusstsein– Müllentsorgung
(1) Das Aufheben und die korrekte Entsorgung von Abfällen ist als erwünscht zu erachten.
Das Ignorieren von Müll wird vermerkt.
#### §15 Rücksichtnahme– Vortritt gewähren
(1) Die Gewährung des Vortritts an andere Personen ist als höflich zu betrachten. Das
Drängen oder Ignorieren dieser Möglichkeit wird vermerkt.
#### §16 Positives Feedback– Ausstellung
(1) Lautes Lob oder positive Äußerungen über eine Ausstellung sind als wünschenswert
anzusehen. Lauter Widerspruch wird dokumentiert.
#### §17 Sauberkeit– Umgang mit Schuhwerk
(1) Das Abtreten der Schuhe an der vorgesehenen Fußmatte wird als angestrebtes
Verhalten erachtet. Das Betreten mit verschmutzten Schuhen wird notiert.
#### §18 Respekt gegenüber dem Staatsoberhaupt
(1) Eine respektvolle Verbeugung vor einem Abbild des Staatsoberhaupts wird als
angemessen angesehen. Das Unterlassen dieser Geste wird vermerkt.